Unsere Satzung

Die Stiftungssatzung bildet die Grundlage der Stiftungsarbeit und ist quasi ihre Verfassung.

Satzung der Stiftung Niedersachsen

vom 2. Dezember 1986, zuletzt geändert am 30. Mai 2000 *
*Die männlichen Bezeichnungen ab § 6 stehen stellvertretend für beide Geschlechter.

§ 1 NAME UND SITZ
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Niedersachsen”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 STIFTUNGSZWECK
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur im Lande Niedersachsen.

(2) Durch finanzielle Unterstützung gemeinnütziger Projekte soll das Ziel verfolgt werden, insgesamt die Entwicklung des Landes im Interesse des Gemeinwohls zu fördern. Die Stiftung kann auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke beschaffen und zuwenden.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung

  • der Forschung und Lehre vorwiegend im Bereich technologie- und wirtschaftsrelevanter Fragegestellungen an niedersächsischen Hochschulen und im Bereich gemeinnütziger Forschungseinrichtungen,
  • der Ansiedlung und des Ausbaus außeruniversitärer gemeinnütziger Forschungseinrichtungen,
  • kultureller Projekte sowie des Erwerbs und der Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter,

sowie durch Verwaltung und Nutzung der mit einer besonderen Zweckbestimmung versehenen Zuwendungen an die Stiftung.

(4) Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch wissenschaftliche und kulturelle Eigenveranstaltungen der Stiftung.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus

a) dem Anspruch gegen den Verein „Stiftung Niedersachsen e. V.” auf Übertragung des Vereinsvermögens,

b) der erwarteten Zuführung des Landes Niedersachsen in Höhe des Nettoerlöses aus dem Verkauf des Geschäftsanteils des Landes an der Oldenburgischen Beteiligungsgesellschaft mbH (OBG) vorbehaltlich der Bewilligung durch den Niedersächsischen Landtag.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter und durch Zuwendungen des Landes erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen angesammelt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5 VERWENDUNG DER MITTEL
(1) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Erträge aus dem in § 4 Abs. 1 Buchst. b genannten Vermögen sind zunächst in einem angemessenen und wachsenden Anteil, nach einer Übergangszeit in vollem Umfang für satzungsmäßige Zwecke im Regierungsbezirk Weser-Ems zu verwenden. Die Übergangszeit endet, wenn das übrige, nicht für einen besonderen Zweck gebundene Stiftungsvermögen in Höhe des in § 4 Abs. 1 Buchst. b genannten Vermögens erreicht hat.

(3) Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 ORGANE DER STIFTUNG
(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Präsident
  2. der Verwaltungsrat
  3. der Senat
  4. der Generalsekretär

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Für den Generalsekretär kann eine Ausnahme bestimmt werden (§ 11 Abs. 1). Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 7 PRÄSIDENT
(1) Der Präsident wird von dem Senat für eine Amtszeit von höchstens 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Mit der Vollendung des 72. Lebensjahres scheidet der Präsident aus seinem Amt aus.

(2) Der Präsident repräsentiert die Stiftung und entwirft die Grundzüge für deren Tätigkeit. Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

  1. Er ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungsrats.
  2. Er schlägt den Generalsekretär vor (§ 11, Abs. 1).
  3. Er ernennt auf Vorschlag des Senats (§ 9, Abs. 6) Ehrensenatoren.
  4. Er sorgt für die vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Stiftung.
  5. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Präsident für den Verwaltungsrat in erforderlichem Umfang vorläufige Entscheidungen treffen. Die Befugnisse des Verwaltungsrats nach § 8 bleiben im übrigen unberührt.

(3) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 8 VERWALTUNGSRAT
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen beratend teil.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Senat für eine Amtszeit von höchstens 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Mit der Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Mitglieder des Verwaltungsrats aus ihrem Amt aus.

(3) Der Verwaltungsrat ist Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verwaltungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, daß je zwei Verwaltungsratsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er bereitet insbesondere die Beratungen des Senats vor.

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Der Verwaltungsrat gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Senat bedarf.

§ 9 SENAT
(1) Dem Senat gehören die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Generalsekretär und Senatoren an.

(2) Der Verwaltungsrat wählt bis zu 12 Senatoren. Der Senat kann weitere Senatoren hinzuwählen, jedoch nicht mehr als ein Viertel der Zahl der von dem Verwaltungsrat gewählten Senatoren. Die Senatoren werden für eine Amtszeit von höchstens 5 Jahren gewählt. Sie scheiden mit der Vollendung des 70. Lebensjahres aus.

(3) Die Niedersächsische Landesregierung kann ein Mitglied aus ihrer Mitte als weiteres Mitglied des Senats entsenden.

(4) Der Senat wird im Auftrag des Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder durch den Generalsekretär einberufen.

(5) Der Senat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der Generalsekretär ist nicht stimmberechtigt. Ferngebliebene Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch anwesende Mitglieder vertreten lassen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über den jährlichen Finanzplan (§ 10 Nr. 7) bedürfen der Zustimmung des von der Niedersächsischen Landesregierung entsandten Senatsmitgliedes (Abs. 3). Die fehlende Zustimmung kann durch einen Beschluß des Senats ersetzt werden, der der Mehrheit der Mitglieder des Senats bedarf.

(6) Besonders verdiente Mitglieder des Senats können nach Ablauf ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Senats vom Präsidenten zu Ehrensenatoren auf Lebenszeit ernannt werden. Sie können an den Sitzungen des Senats beratend teilnehmen.

§ 10 ZUSTÄNDIGKEIT DES SENATS
Der Senat hat folgende Rechte und Pflichten:

1. Er wählt Senatoren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2.

2. Er wählt den Präsidenten (§ 7 Abs. 1).

3. Er wählt den Vizepräsidenten und den Schatzmeister (§ 8 Abs. 2).

4. Er wählt den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten (§ 11 Abs. 1 Satz 1).

5. Er schlägt dem Präsidenten Ehrensenatoren (§ 9 Abs. 6) vor.

6. Er beschließt über Arbeitsprogramme und Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit.

7. Er stellt den jährlichen Finanzplan fest.

8. Er stellt den Jahresbericht und den Jahresabschluß fest.

9. Er beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats.

10. Er beschließt über Satzungsänderungen (§ 13).

11. Er bestätigt die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 6).

12. Er kann Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln beschließen.

13. Er beschließt über die Aufhebung der Stiftung (§ 14).

§ 11 GENERALSEKRETÄR
(1) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat für eine Amtszeit von höchstens 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Er kann ehrenamtlich gegen eine Aufwandsentschädigung oder hauptamtlich bestellt werden.

(2) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; er bereitet insbesondere die Tätigkeit der anderen Stiftungsorgane vor. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 RECHNUNGSJAHR, PRÜFUNG
(1) Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Landesrechnungshof hat gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 4 LHO das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung zu prüfen. Die Prüfung der Verwendung der Mittel für Förderungszwecke ist darauf beschränkt, daß die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Satzung der Stiftung beachtet werden.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Zu dem Beschluß des Senats, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine ¾-Mehrheit der Mitglieder des Senats erforderlich.  

(2) Zur Änderung des Zwecks der Stiftung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Senats erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(3) Diese Satzung und ihre Änderungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 14 AUFHEBUNG DER STIFTUNG
(1) Die Aufhebung der Stiftung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung des Senats mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(2) Bei Beendigung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.